Software Escrow – Anforderungen und Mehrwert

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Im Zeitalter der Automatisierung spielt die den Geschäftsprozessen eines Unternehmens zugrunde liegende Software eine immer bedeutendere Rolle.

Regelmäßig wird diese von einem externen Softwareanbieter programmiert, weiterentwickelt und individuell an das Unternehmen angepasst.

Doch was passiert, wenn die Software ausfällt, eine Fehlerbehebung von dem Softwareanbieter verweigert wird oder dieser die eigene Geschäftstätigkeit plötzlich einstellt?

Der einer Software zugrundeliegende Sourcecode ist für das betroffene Unternehmen in solchen Fällen der Schlüssel zur Weiterentwicklung und Wartung der den Geschäftsprozessen zugrundeliegenden Software. Grundsätzlich ist der Sourcecode jedoch geistiges Eigentum und Geschäftsgeheimnis des Softwareherstellers und so für das betroffene Unternehmen regelmäßig nicht nutzbar.

Eine treuhänderische Hinterlegung (Software-Escrow) des Sourcecodes kann in einem solchen worst-case Szenario die Interessen aller Beteiligten adäquat schützen.

Der Sourcecode wird bei einer zur äußersten Verschwiegenheit verpflichteten Hinterlegungsstelle hinterlegt und darf nur unter zuvor von den Parteien genau definierten Umständen – wie z.B. bei einer Insolvenz des Anbieters – herausgegeben werden.

Die Qualität der Hinterlegung des Sourcecodes entspricht derzeit in der Praxis jedoch leider nur selten seiner existenziellen Bedeutung.

Problematisch ist insbesondere, dass der Sourcecode auf einem Datenträger bei einem Treuhänder hinterlegt wird, ohne dass sich zuvor jemand kritisch mit dessen Inhalt auseinandergesetzt hat.

Um im Herausgabefall tatsächlich einen Mehrwert für das Unternehmen zu haben muss der Sourcecode vollständig, verständlich, weiterentwickelbar, angemessen dokumentiert und versionsidentisch sein.

Eine fachkundige technische Überprüfung des Sourcecodes vor der Hinterlegung ist daher nahezu unerlässlich, damit sich nicht im Herausgabefall herausstellt, dass der hinterlegte Sourcecode faktisch wertlos ist.

Aktuelle Veröffentlichungen zu dem Thema

ITRB 04/2013, 87-89 Sachgerechte Verifikation bei Software-Escrow – Anforderungen an die Prüfung von Sourcecode und Dokumentation bei der Software-Hinterlegung von Dr. Oliver Stiemerling

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