Dämmung auf obersten Geschossdecken

Begehbare oberste Geschossdecken: Nachdämmpflicht bis Jahresende!

Wuppertal (vhd) (pts007/13.09.2011/10:30) – Die Dachflächen des Hauses fachgerecht zu dämmen, macht aus Energiespargründen immer Sinn. Soll der bisherige Speicher zukünftig als Wohnraum dienen, ist eine Unter-, Zwischen- oder Aufsparrendämmung Pflicht; die Verwendung von Dämmkeilen, -matten oder -platten aus natürlichen Holzfasern bietet sich dann an. Wird der begehbare Dachboden hingegen weiterhin nur als Lagerraum für Koffer, Flohmarktkisten etc. gebraucht, ist zumindest die oberste Geschossdecke zu dämmen. Das schreibt die geltende Energieeinspar-Verordnung vor. Der Gesetzgeber will damit den unkontrollierten Wärmedurchgang vom beheizten Voll- ins unbeheizte Dachgeschoss begrenzen, so dass weniger Raumwärme verloren geht.

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