Baum fällen – ohne Erlaubnis viel Ärger und teuer

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Das Grundstück ein Traum, der Plan des Architekten ein Kunstwerk – nur ein paar Bäume auf dem Grundstück stehen der Realisierung des neuen Bauvorhabens im Wege. Aber nicht nur beim Neubau, auch im Bestand erfreuen Bäume ihre Eigentümer nicht immer. Zu wahren Monstern ragen sie zwischenzeitlich gen Himmel und verschatten mit ausladenden Ästen und dichtem Blätterkleid Terrassen, Wintergärten und Zimmer; abfallende Blätter verstopfen zudem im Herbst Dachrinnen und Gullis und machen viel Arbeit im Garten.

Sicherlich ist dem einen oder anderen deshalb schon einmal in den Sinn gekommen, seinem ´Verschattungsmonster` kurzer Hand mit Axt oder Säge zu Leibe zu rücken und somit den im Maklerprospekt vor 20 Jahren beschriebenen lichtdurchfluteten Ursprungszustand des Anwesens wieder herzustellen.

Aber Vorsicht! Fast in allen Gemeinden und Städten gilt eine Baumschutzverordnung oder Baumerhaltungssatzung. Die BaumschutzV 901 für München können Sie an dieser Stelle nachlesen.

Grundsätzlich geschützt in München sind einstämmige Bäume, die – gemessen in einer Höhe von 100 cm – einen größeren Umfang als 80 cm haben. Gleiches gilt für mehrstämmige Bäume mit einem Gesamtumfang von 80 cm, wenn zumindest ein Stamm einen Umfang von 40 cm erreicht.

Die Fällung eines von der BaumschutzV geschützten Baumes darf nur nach Vorliegen einer Erlaubnis der unteren Naturschutzbehörde erfolgen. Zunächst ohne Erlaubnis und sofort darf ein Baum nur dann gefällt werden, wenn er aufgrund seiner Beschaffenheit, insbesondere einer Beschädigung (z.B. nach einem Sturm oder Anprall aufgrund Verkehrsunfall) eine unmittelbare Gefahr für Leib, Leben und erhebliche Sachwerte darstellt.

In allen anderen Fällen, sei es im Zuge eines Bauantrages, wegen Verschattung, im Zuge der Umgestaltung des Gartens, ist eine behördliche Erlaubnis auf jeden Fall vorher einzuholen.

Natürlich kommt es für die Entscheidung der Behörde zunächst einmal auf die Holzart an. Seltenen oder unter besonderem Schutz stehenden Hölzern gilt die besondere Hingabe der Baumwächter, während die Fällung einer Fichte deutlich weniger behördlichen Widerstand erwarten lässt.

Neben dem Vorliegen eines anerkennenswerten Grundes für die Fällung erfolgt die Fällerlaubnis ggf. nur in Verbindung mit Auflagen, wie z.B. der Verpflichtung zu Ersatzpflanzungen.

Tricks oder Umgehungen lässt die BaumschutzV nicht zu. Versuche, den Baum durch Chemikalien oder durch übermäßigen Beschnitt derart zu schädigen oder zu zerstören, dass er nicht weiter lebensfähig ist, steht einer unerlaubten Fällung gleich und wird behördlich entsprechend geahndet. Verstöße gegen die BaumschutzV stellen Ordnungswidrigkeiten dar und können mit Bußgeld bis zu EUR 50.000,00 geahndet werden.

Unser Tipp von IN ImmoNews: Veränderung kann und darf sein, sie bestimmt unser Leben. Mit einem ordentlichen Freiflächengestaltungsplan im Zuge eines Bauvorhabens oder einer stimmigen Argumentation für die Einzelfällerlaubnis hat die Behörde meist ein offenes Ohr für Ihr Anliegen. Im Zweifel wenden Sie sich an einen Rechtsanwalt und/oder Gärtnerfachbetriebe.

Übrigens: Vertrauen Sie nicht darauf, dass Sie nicht erwischt werden. Google ist zwischenzeitlich der beste Freund der Unteren Naturschutzbehörden, die heutzutage mit Hilfe dieses Internet-Tools die Baumbestandsveränderungen bequem vom Schreibtisch aus aufdecken. Lesen Sie hierzu auch hier!

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Quelle: Baum fällen – ohne Erlaubnis viel Ärger und teuer

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