Erhöhter Energie-Standard für Neubauten ab 2016

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Melita Tuschinski

Stuttgart (pts020/28.01.2016/13:20) – Auf dem Weg zum EU-weiten Niedrigstenergiegebäude passt Deutschland seine rechtlichen Rahmenbedingungen an. Die geltende Energieeinsparverordnung (EnEV 2014) fordert seit Anfang dieses Jahres noch effizientere Neubauten: mit weniger Primärenergiebedarf für die Anlagentechnik und mit einem besseren baulichen Wärmeschutz für die Gebäudehülle. Das wirft bei Bauherren Fragen auf: Ist unser Bauprojekt betroffen? Was ändert sich für unseren geplanten Neubau? Wo finden wir die Dokumente dazu? Melita Tuschinski, Freie Architektin in Stuttgart und Herausgeberin des Experten-Portals EnEV-online.de , antwortet auf die fünf häufigsten Fragen zu den neuen Anforderungen.

Seit Mai letzten Jahres gilt bundesweit die aktuelle EnEV 2014. Sie erfüllt jedoch nur teilweise die europäischen Vorgaben der EU-Richtlinie für Gebäude von 2010. Letztere fordert, dass die Mitgliedsstaaten den Niedrigstenergie-Standard für Neubauten einführen: öffentliche Gebäude ab 2019 und alle anderen Gebäude ab 2021. Damit nicht alle zwei Jahre eine neue Fassung in Kraft tritt, hat der Bund einen höheren Energie-Standard für Neubauten ab 2016 mit eingebunden, d.h. mit effizienterer Technik zum Heizen, Wassererwärme, Lüften und Kühlen sowie besser gedämmten Fenstern, Außenwänden, Dächern und untere Decken. Dieses ist ein Schritt in Richtung des EU-geforderten „Niedrigstenergiegebäudes“. Dessen Energiebedarf liegt fast bei null und sollte größtenteils durch erneuerbare Energien gedeckt werden – beispielsweise über Solaranlagen, Biogas, Holzheizung oder Wärmepumpen.

Welche Bauvorhaben fallen unter den erhöhten Standard ab 2016?

Unter die geänderten EnEV-Vorgaben ab 2016 fallen Bauprojekte, für die der Bauherr folgende Schritte unternimmt, je nachdem was die Bauordnung seines Bundeslandes fordert:

  • Der Bauherr reicht den Bauantrag im Jahr 2016 oder später bei der Baubehörde ein.
  • Der Bauherr erstattet die Bauanzeige im Jahr 2016 oder später dem zuständigen Amt.
  • Der Bauherr beginnt das Bauprojekt – für das er weder eine Genehmigung noch eine Anzeige oder ein sonstiges Verfahren benötigt – im Jahr 2016 oder später auszuführen.

Welche Bauprojekte fallen nicht unter den erhöhten Standard?

Wer für sein Neubau-Vorhaben den Bauantrag oder die Bauanzeige noch bis Ende letzten Jahres bei der Baubehörde eingereicht hat, muss nur die Vorgaben der EnEV 2014 erfüllen, auch wenn er erst 2016 mit dem Bauen beginnt. Kritisch kann es für Bauträgerprojekte sein, wenn der Bauantrag noch 2015 eingereicht wurde, das Gebäude jedoch erst in etlichen Jahren fertig erstellt wird, wenn vergleichbare Neubauten alle bereits den erhöhten EnEV-Standard erfüllen. Für genehmigungsfreie Neubau-Vorhaben musste der Bauherr mit der Ausführung noch 2015 beginnen, damit die erhöhte EnEV ab 2016 nicht greift. Wer dieses Jahr einen großflächigen Anbau oder Ausbau vorhat, muss den erhöhten Standard nicht berücksichtigen, auch wenn die EnEV verlangt, dass der neue Gebäudeteil die Neubau-Vorgaben erfüllt.

Bauherren, die neue Hallen mit Raumhöhen jeweils über 4 Meter (m) planen, müssen die erhöhte EnEV nicht berücksichtigen, wenn sie durch dezentrale Gebläse- oder Strahlungsheizungen mit Raumwärme versorgt werden.

Was ändert sich für neue Wohnhäuser ab 2016?

Neue Wohngebäude, die unter die erhöhten Energievorgaben ab 2016 fallen, sind noch energieeffizienter, d.h. sie benötigen noch weniger Primärenergie zum Heizen, Wasser erwärmen und Lüften und verlieren noch weniger Wärme über ihre Außenhülle. Dafür hat die Verordnung ihre Messlatte für die Kennwerte der Energieeffizienz geändert: Der höchstzulässige Jahres-Primärenergiebedarf, der anhand eines Referenzhauses mit gleicher Geometrie und Ausrichtung wie das neue Haus – jedoch nach EnEV-Standard ausgestattet – berechnet wird, mindert sich um 25 Prozent. Auch darf die Gebäudehülle des neuen Hauses nicht mehr Wärme nach außen verlieren als das Referenzhaus. Bisher konnten neue Wohnhäuser die EnEV-Vorgaben auch erfüllen, indem sie mit einer besonders guten Heizung – beispielsweise aufgrund erneuerbarer Energien – wie Holzpellets – ausgestattet waren und mit einem geringerem Wärmeschutz der Außenhülle als das entsprechende Referenzhaus. Der Bund verspricht sich durch diese Vorgabe einen 20-prozentigen besseren Wärmeschutz der Außenhüllen von Wohnhäusern.

Was ändert sich für neue Nichtwohnbauten ab 2016?

Auch für Büro-, Industrie- und Gewerbebauten, Kaufhäuser und sonstige Gebäude, die nicht dem Wohnen dienen, mindert die Verordnung den höchstzulässigen Jahres-Primärenergiebedarf um 25 Prozent. Auch hier berechnet der Planer diesen Kennwert anhand eines passenden Referenzgebäudes, das nach EnEV-Standard ausgestattet ist. Für den erhöhten Wärmeschutz der Gebäudehülle listet die Verordnung jedoch die Wärmeschutz-Anforderungen an die einzelnen Außenbauteile auf, d.h. für opake und transparente Außenwände, für Vorhangfassaden, Glasdächer sowie für Lichtbänder und -kuppeln. Demnach dürfen Außenbauteile ab 2016 nur noch ca. 80 Prozent Wärme nach draußen durchlassen im Vergleich zu den bisherigen Vorgaben. Der Wärmedurchgangskoeffizient – kurz „U-Wert“ genannt – zeigt an, wie viel Wärme pro Quadratmeter durch das Außenbauteil nach draußen gelangt, bei einer Temperaturdifferenz von 1 Kelvin.

Wo findet man detaillierte Infos zu den Anforderungen der EnEV ab 2016?

Weil in den Medien häufig von der „neuen EnEV 2016“ die Rede ist, meinen viele Bauherren, dass es eine gesonderte Fassung der Verordnung gäbe! Die EnEV 2014 selbst regelt die erhöhten Anforderungen ab 2016: In der Anlage 1 „Anforderungen an Wohngebäude“ beschreibt die Verordnung in der ersten Zeile der Tabelle 1 „Ausführung des Referenzgebäudes“, dass der berechnete Jahres-Primärenergiebedarf des entsprechenden Referenzhauses ab 2016 mit 0,75 multipliziert wird. Die so geminderte Höchstgrenze für den Jahres-Primärenergiebedarf des zu planende Wohnhauses erhöht folglich dessen Energieeffizienz. Auch in derselben Anlage regelt die EnEV 2014 die Wärmeschutz-Anforderungen für die Bauhülle ab 2016 unter Nummer 1.2 „Höchstwerte des spezifischen, auf die wärmeübertragende Umfassungsfläche bezogenen Transmissionswärmeverlusts“. Für Nichtwohnbauten finden sich in der Anlage 2 „Anforderungen an Nichtwohngebäude“ die Regelungen ab 2016: auch der ersten Zeile der Tabelle 1 „Ausführung des Referenzgebäudes“ zu dem Jahres-Primärenergiebedarf sowie in der Tabelle 2 „Höchstwerte der Wärmedurchgangskoeffizienten der wärmeübertragenden Umfassungsfläche von Nichtwohngebäuden“ zu dem Wärmeschutz der Außenhülle.

((Infokasten: Info zur EnEV 2014 und EnEV ab 2016))
Wer neu baut oder eine Sanierung plant, sollte sich mit folgenden Fragen befassen:

  • Welche EnEV-Anforderungen gelten für meine Gebäude?
  • Wo finde ich den Text der EnEV?
  • Wer ist dafür verantwortlich, dass ich die EnEV einhalte?
  • Wer überprüft, ob ich die EnEV einhalte?
  • Wie vermeide ich Bußgelder?

Antworten auf diese Fragen und weitere Informationen finden sich im Experten-Portal EnEV-online.de sowie in den Broschüren der Autorin zur EnEV.

Über EnEV-online

Seit 16 Jahren betreibt Melita Tuschinski, Freie Architektin in Stuttgart, das Experten-Portal www.EnEV-online.de . Sie schlägt damit die Brücke von der Energieeinsparverordnung (EnEV) und dem Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG) in die Praxis. Über den kostenfreien EnEV-Newsletter erfahren die Abonnenten alle drei Wochen per E-Mail über neue Informationen im Portal. Im Rahmen von Online-Workshops beantworten Experten auf EnEV-online.de Praxisfragen zum Energieausweis und zur EnEV.

Abdruck frei. Belegexemplar erbeten.

Pressekontakt für weitere Fragen:
Institut für Energie-Effiziente Architektur mit Internet-Medien
Melita Tuschinski, Dipl.-Ing./UT, Freie Architektin
Bebel-Strasse 78, D-70193 Stuttgart
Telefon: + 49 (0) 7 11 / 6 15 49 26
Telefax: + 49 (0) 7 11 / 6 15 49 27
E-Mail: info@tuschinski.de
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Aussender: Institut für Energie-Effiziente Architektur mit Internet-Medien
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Website: www.tuschinski.de

Quelle: www.pressetext.com/news/20160128020
Fotos: www.pressetext.com/news/media/20160128020
Fotohinweis: Melita Tuschinski

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