ARGE MED

Mag. Marcel Mittendorfer

Arzthaftung: Absicherungslücken dringend schließen

Wien (pts014/07.10.2014/11:40) – ARGE MED-Experten gehen die Lösung offener Arzthaftungsthemen an – off label-use als eines der großen Problemfelder geortet.

Die ARGE MED, ein Spezialisten-Beraternetzwerk für Ärzte und Zahnärzte, setzt sich seit Jahren für die optimale Absicherung von Ärzten ein. Viele Haftungsfragen wurden bereits entschärft. Drei große, noch offene Problemfelder sind für die Experten aber nach wie vor akut. 1. Der off label-use (Verschreibung von Medikamenten, die am heimischen Markt generell oder für bestimmte Anwendungen nicht zugelassen sind) ist tägliche Praxis und oftmals die einzige Möglichkeit, dem Patienten eine passende Therapie zukommen zu lassen. Die Frage der Arzthaftung ist dabei höchst brisant. 2. Ungelöst war bisher auch die Haftung von Primarärzten bei der Abrechnung von Privatpatientenaufhalten in Spitälern sowie 3. die Managerhaftung von leitenden Spitalsärzten. Die ARGE MED-Experten haben dieses üblicherweise ausgeblendete Thema durchleuchtet und erstmals Lösungen zur rechtlichen Absicherung der Ärzteschaft erarbeitet.

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Mag. Marcel Mittendorfer, ARGE Med

Vorsicht, Herr Doktor! Die Ausübung Ihres Berufes kann existenzbedrohend sein

Wien (pts011/10.09.2012/11:30) – Die ARGE MED (www.arge-med.at), Österreichs größte Vereinigung von spezialisierten Ärzte-Beratern, warnt: Keinen umfassenden Versicherungsschutz zu haben, ist für Ärzte absolut existenzbedrohend. Denn anders als in anderen westlichen Rechtssystemen, ist jeder ärztliche Eingriff in Österreich zunächst eine Körperverletzung. Die zuletzt aufgeflammte Diskussion rund um die mögliche strafrechtliche Relevanz von (religiös motivierter) Beschneidung durch Ärzte schürt diesbezüglich die ohnehin bereits bestehende Unsicherheit. Nur eine maßgeschneiderte Versicherungslösung durch Spezialisten bietet auch wirklich Schutz. Aber viel zu wenige Ärzte sind für den Fall einer Strafanzeige überhaupt versichert.

Die besondere rechtliche Situation in Österreich ist seit jeher ein massiver Kritikpunkt der Ärzteschaft. Der Vorwurf der Körperverletzung nach ärztlichen Eingriffen kann in der Folge lediglich durch Einhalten der Regeln der Kunst und geeignete Aufklärung sowie Dokumentation wieder „gerechtfertigt“ werden. Wird in einem Punkt, etwa mangelnder Aufklärung, diese Rechtfertigung nicht erzielt, unterscheidet das Strafrecht kaum noch zwischen einer ärztlichen und einer normalen Körperverletzung. Lediglich im Bereich von folgelosen Kleinstverletzungen ist explizit im StGB Straffreiheit vorgesehen. Sofern nach zwei Wochen noch Folgen zurückbleiben, etwa eine Narbe, ist dieses Kleinst-Privileg wieder hinfällig.

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