Das „Recht auf Vergessenwerden“ in der Praxis
Bei 1.037.999 URLs hat Google eine Löschung aus den Suchergebnissen gemäß europäischem Datenschutzrecht geprüft, davon wurden rund 41 Prozent tatsächlich entfernt. Grundlage für diese Praxis ist ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) aus dem Mai 2014. Demnach dürfen Einzelpersonen bei Suchmaschinenbetreibern wie Google beantragen, dass Suchergebnisse zu ihrem Namen entfernt werden. Diese Regelung wird in den Medien auch als „Recht auf Vergessenwerden“ bezeichnet. Die Gesamtzahl der URLs, um deren Löschung Einzelpersonen aus Deutschland gebeten haben, beläuft sich auf 187.091, davon wurden etwas mehr 90.000 tatsächlich aus dem Suchindex entfernt.
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