Wunsch- und Wahlrecht für Menschen mit Behinderung

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Frankfurt am Main (pts012/20.09.2011/10:30) – Das in der WDR-Dokumentationsreihe „die story“ am 19.09.2011 gezeigte Beispiel einer jungen Frau weist auf ein Problem in der Eingliederungshilfe hin: Die unklare Gesetzeslage zum „Persönlichen Budget“ kann für Menschen mit Behinderung und ihre Angehörigen zum bürokratischen Hindernis werden. Damit verfehlt der Rechtsanspruch seine eigentliche Absicht: die Verwirklichung des „Wunsch- und Wahlrechts“ von Menschen mit Behinderung.

Seit 2008 gibt es einen Rechtsanspruch auf das Persönliche Budget. Die Idee: Geld statt Sachleistung. Menschen mit Unterstützungsbedarf kaufen sich ihre Unterstützung ein. „Das ‚Persönliche Budget‘ ist eine sinnvolle Erweiterung und wichtige Ergänzung der Finanzierungsformen für Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben. Allerdings wird in der praktischen Umsetzung immer wieder deutlich, dass die Rechtsnormen zum Persönlichen Budget und das Werkstätten-Recht nicht kompatibel sind. Das sorgt für Unsicherheiten, die das System unbeweglich machen“, so der Vorstandsvorsitzende der Bundesarbeitsgemeinschaft Werkstätten für behinderte Menschen (BAG:WfbM), Günter Mosen. „An der Bürokratie darf es nicht scheitern, das Wunsch- und Wahlrecht der Menschen mit Behinderung muss an erster Stelle stehen“, fordert Mosen.

Wie es gehen kann, zeigt beispielhaft das 2006 in Rheinland-Pfalz gestartete Modellprojekt „Budget für Arbeit“. Dort kann das Budget direkt an den Arbeitgeber, der den Beschäftigungsplatz für einen Menschen mit Behinderung einrichtet, ausgezahlt werden. 70 Prozent des Budgets kompensieren die eingeschränkte Leistung des Beschäftigten, des Weiteren können daraus Unterstützungsleistungen durch eine Werkstatt finanziert werden.

„Außenarbeitsplätze“ der Werkstätten sind eine mittlerweile bewährte Möglichkeit für Schulabgänger aus Förderschulen und Werkstattbeschäftigte, ihren Berufswunsch zu verwirklichen, Erfahrungen auf dem Arbeitsmarkt zu sammeln und gleichzeitig die Gewissheit zu haben, den Anspruch auf die Leistung Werkstatt nicht zu verlieren. Bislang gestaltet es sich aufgrund der gesetzlichen Vorgaben schwierig, das „Persönliche Budget“ zur Akquise von „Außenarbeitsplätzen“ einzusetzen und so den Arbeitsmarkt für Menschen mit Behinderung zu öffnen.

„Außenarbeitsplätze“ befinden sich in Erwerbsbetrieben, werden aber fachlich durch die Werkstatt begleitet. In einem gesonderten Beschäftigungsvertrag wird das Dreieckverhältnis zwischen der Werkstatt, dem Betrieb und dem Menschen mit Behinderung geregelt. Bis zu einer eventuellen Übernahme in ein reguläres Arbeitsverhältnis behält der Leistungsberechtigte den Rechtsstatus „Werkstattbeschäftigter“ und die damit verbundenen sozialversicherungsrechtlichen Ansprüche. Selbst der Anspruch auf Erwerbsminderungsrente bleibt mittlerweile bestehen, damit durch seine Behinderung erwerbsgeminderten Menschen keine Nachteile entstehen, sofern der Arbeitsversuch scheitert.

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Quelle: www.pressetext.com/news/20110920012

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